Schlichtungsbehörde Nidwalden

Mit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. wurden die Friedensrichterämter der Gemeinden abgeschafft und für Schlichtungsverhandlungen eine kantonale Schlichtungsbehhörde eingeführt.

Grundsatz: Dem Verfahren vor Gericht geht zwingend ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus.

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ZPO):

  • in den meisten Zivilstreitigkeiten
  • insbesondere im Arbeits- und Mietrecht sowie bei Nachbarschaftskonflikten.

Das Schlichtungsverfahren entfällt unter anderem:
  • im summarischen Verfahren; z.B. Rechtsöffnung (Art. 80 und 82 SchKG)
  • im Scheidungsverfahren
  • bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.

Weitere Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Vermieter- und der Mieterschaft. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

Formulare
Die amtlichen Formulare des Kantons Nidwalden (nur für Vermieter) für die Mitteilung der Kündigung sowie zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen können bei den Gemeindekanzleien bezogen werden.

Links zum Mietrecht
Nidwaldner Mieterinnen- und MieterverbandExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Schweizerischer Mieterinnen- und MieterverbandExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Hauseigentümerverband NidwaldenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Hauseigentümerverband SchweizExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Bundesamt für WohnungswesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Bundesamt für StatistikExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Mietrechtspraxis/mp (Verlag, Kurse und Seminare)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Kantonale Einführungsverordnung Miet- und PachtrechtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
ObligationenrechtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Bei Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz besteht die Schlichtungsbehhörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und der beiden Geschlechter. In Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

Link zum Gleichstellungsgesetz
www.gleichstellungsgesetz.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Aufgaben der Schlichtungsbehörde: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der klägerischen Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. In einzelnen Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Das Schlichtungsverfahren ist mit Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00) und dem Miet- und Pachtrecht kostenpflichtig.

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