
Gemeindeweibel-Stv.
Der Gemeinderat wählt auf die Amtsdauer von vier Jahren einen Gemeindeweibel sowie dessen Stellvertretung. Die Amtsdauer ist gleich wie beim Gemeinderat.
Dem Gemeindeweibel obliegen folgende Aufgaben:
- Arbeiten gemäss Art. 81 uns 82 des kantonalen Gesetzes über die Gerichte und Justizbehörden (NG 261.1)
- Begleitung des Gemeinderates bei speziellen Anlässen
Der Gemeindeweibel bzw. dessen Stellvertretung vollzieht jedoch keine Wohnungsabnahmen. Ist diesbezüglich eine externe Unterstützung notwendig, bietet diese der Hauseigentümerverband Nidwalden (Tel. 041 619 77 46, www.hev-nw.ch), der Mieterinnen- und Mieterverband (Tel. 041 220 10 22, www.mieterverband.ch) oder auch Treuhandbüros von Nidwalden an.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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