Gelegenheitswirtschaftsbewilligung

Wer gegen Entgelt an öffentlichen Anlässen Speisen oder Getränke abgibt, benötigt eine Bewilligung zur Führung einer Gelegenheitswirtschaft.

Das Gesuchsformular kann beim Online-Schalter heruntergeladen werden. Es ist rechtzeitig, spätestens einen Monat vor der Durchführung des Anlasses bei der Liegenschaftsverwaltung zu Handen des Gemeinderates einzureichen.

Die Erteilung der Bewilligung wird mit Bedingungen und Auflagen verbunden.

Alkoholabgabeverbot an Jugendliche

  • Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Bier, Wein etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
  • An Jugendliche unter 18 Jahren ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Schnaps) und von Getränken, die gebrannte Wasser enthalten, verboten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei "Jugendschutz veranstalten".

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